Falzziegel anstatt Biberschwanz
Die kleinen hängt man, die großen lässt man laufen, könnte man wieder einmal sagen, wenn man das Verhalten der Stadtverwaltung in Bezug auf die geltende Baugestaltungsverordnung betrachtet. Vielleicht muss man ja auch nur die richtigen Architekten beauftragen, um Gestaltungsfreiheit zu haben.
Baugestaltungsverordnung § 6 (2) Dach/Dacheindeckung besagt: " Gebäude sind mit Tonbiberschwanzziegeln in Natur- oder Fleckton einzudecken; Ausnahmen können zugelassen werden, wenn z. B. konstruktive Erfordernisse gegeben sind". Das heißt dann wohl, dass man entsprechende "konstruktive" Ideen entwickeln muss, damit Ausnahmen keine Beanstandungen auslösen.
§ 17 Ordnungswidrigkeiten: (1) Verstöße gegen die in dieser Verordnung festgelegten Bauvorschriften stellen gemäß Art. 89 Abs 10 BayBO eine Ordnungswirdrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € belegt werden kann.
Vorderseite, von der Alten Weed aus gesehen.
Rückseite, vom Sparkassenparkplatz aus gesehen: Rechts vorne und links im Hintergrund mit Biberschwanz gedeckt, der Querbau mit nicht erlaubten Ton- Falzziegeln.