Monday, 10. august 2009
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Verschiedene Wasserwerke und Stadtwerke zahlten ihren Kunden aufgrund eines entsprechenden Urteils des Bundesfinanzhofes einen Teil der seinerzeit gezahlten
Mehrwertsteuer für das Verlegen von Hausanschlüssen bzw. für die gezahlten einmaligen Beiträge infolge der erstmaligen Erschließung von Baugrundstücken sowie wiederkehrenden Beiträgen zurück.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes ist der Wasserhausanschluss zwingender Bestandteil der Wasserlieferung und wird deshalb nur mit dem ermäßigten Mehrwertsteuer-Satz für Trinkwasser mit 7 %
besteuert. Bisher wurden auf diese Leistungen 16 bzw. 19 % Mehrwertsteuer erhoben. In Kenntnis des Urteils des Bundesfinanzhofes wird bereits seit dem 01.01.2009 in vielen Orten für Neuverlegung
oder Erneuerung eines Wasserhausanschlusses sowie bei der Veranlagung zu einmaligen Beiträgen der ermäßigte Mehrwertsteuer-Satz angewandt.
Für alle bereits bestandskräftig gewordenen Bescheide liegt es jedoch im Ermessen der Behörde bzw. Stadtwerke, diese nachträglich zu ändern. Auf entsprechenden Antrag erfolgt in vielen Orten
rückwirkend ab dem Jahr 2004 eine nachträgliche Anpassung des Mehrwertsteuer-Satzes.
Für den davor liegenden Zeitraum bis zum Jahre 2000 wird derzeit mit der Finanzverwaltung abgestimmt, ob auch hier eine nachträgliche Anpassung wegen der Festsetzungsverjährung nach § 169 der
Abgabenordnung möglich sei. Vorsorglich wird empfohlen, auch für diesen Zeitraum einen entsprechenden Rückerstattungsantrag zu stellen.
von Richard Müller
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veröffentlicht in: Stadtverwaltung/Bauhof
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