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19. Juli 2015 7 19 /07 /Juli /2015 15:12

Notare sollen Kaufverträge rausrücken.

Jeder, der schon Grundstücksgeschäfte getätigt hat, weiß es: Es bestehen verschiedene Vorkaufsrechte, die erst abgeklärt werden müssen, erst danach kann das Geld fließen und der Grundbucheintrag vorgenommen werden. Die Stadt Bad Windsheim ist hier jeweils die neugierigste und die langsamste Kommune.

Vorkaufsrechte bestehen unter anderem für den Landkreis und die Gemeinde bzw. Stadt. Die Stadt kann aber nicht einfach hergehen und ihr Vorkaufsrecht wahrnehmen, um Tauschflächen zur Verfügung zu haben, sondern muss exakt für das betreffende Grundstück stichhaltige Begründungen vorweisen können, damit das Vorkaufsrecht überhaupt greifen kann. Ein Kauf auf Vorrat zählt hier eindeutig nicht als Grund.

Um dieses abzuklären, steht der Gemeinde aber eben nicht die Einsicht in den Kaufvertrag zu. Manche Notare sind hier unerlaubterweise äußerst großzügig. Als Verkäufer kann man auch bereits vor der Beurkundung anfragen, ob die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht wahrnehmen und geltend machen will. Die Gemeinde ist hier auskunftspflichtig.

Es gibt meiner Meinung nach ein fast kriminelles Beispiel: Der ehemalige Bürgermeister Eckardt holte sich beim Notar den Vertrag, den damals die Familie Speier/Frischeisen über eine Errichtung eines EDEKA- Supermarktes mit Verlängerungsoption an der Raiffeisenstraße abgeschlossen hatte. Der Notar rückte den Vertrag dämlicherweise heraus.

Mein aktueller Rat: Bei einer Beurkundung vor dem Notar diesen darauf hinweisen, dass er den Kaufvertrag NICHT an die Stadt aushändigt!

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Kommentare

D
Die Gemeinden haben kein grundsätzliches Vorkaufsrecht. Das Vorkaufsrecht der Gemeinden ist im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt und es müssen sehr eng gefasste Voraussetzungen vorliegen, dass ein Vorkaufsrecht überhaupt erhoben werden kann.<br /> http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/index.html (siehe dritter Abschnitt §§ 24-28).<br /> <br /> Die Notare überlassen die Prüfung eines möglichen Vorkaufsrechts aber den Gemeinden. Diese benötigen zur Prüfung dieses Vorkaufsrechts mit Sicherheit keinen Kaufvertrag, denn dort steht nichts für diese Beurteilung drin. Geprüft werden städtebauliche Belange und Ziele der Stadt und ihre Übereinstimmung mit dem BauGB - dazu findet sich nichts im Kaufvertrag.<br /> <br /> Es steht aber etwas anderes, wesentliches im Kaufvertrag - das ist der Kaufpreis - und an dem haben all jene Interesse, die sich mit dem Kauf- und Verkauf von Grundstücken (bebaut oder unbebaut) interessieren.<br /> <br /> Bebaute oder unbebaute Grundstücke kann man über ein Wertgutachten zwar bewerten - allerdings nur den Verkehrswert. Dieser gibt Auskunft über den Restwert, der durch Neubaukosten abzüglich Zeitwertverlust, Investitionsstau und Mängel errechnet wird. Für Käufer und Verkäufer ist aber der Marktwert interessant, also jener Wert, der sich aus Angebot und Nachfrage ergibt.<br /> <br /> Dieser Marktwert kann vom Verkehrswert in beide Richtungen abweichen. Diesen Marktwert zu verfolgen verschafft bei Grundstücksgeschäften ggf. einen erheblichen Vorteil.<br /> <br /> Sollte es wirklich so sein, dass die Stadt grundlos Kaufverträge anfordert, dann wäre das schon ein heißes und Vertrauen zerstörendes Thema.<br /> <br /> Wäre schön, wenn sich Betroffene hier einmal äußern würden.<br /> <br /> Schöne Grüße an alle Mitbürger/innen<br /> Dieter Seiboth
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